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Die Satzung

 

der Fotofreunde Reiskirchen e.V.

 

Alle personenbezogenen Bezeichnungen gelten immer für weibliche, männliche und diverse Personen,
auch wenn diese nicht ausdrücklich unterschieden sind.

 

§.1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1)   Der Verein führt den Namen "Fotofreunde Reiskirchen e.V."

(2)   Der Verein hat seinen Sitz in Hüttenberg, Ortsteil Reiskirchen

(3)   Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Wetzlar eingetragen werden

(4)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§.2 Zweck des Vereins

(1)   Der Verein bezweckt die Förderung und Pflege der Amateurfotografie auf allen Gebieten. Dazu können auch Arbeitsgemeinschaften gebildet werden, in denen Schmalfilm, Videofilm, Dia- und Filmvertonung, die Bildarchivierung und andere Spezialgebiete der Fotografie behandelt werden.

(2)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des III. Abschnittes (§§ 51 - 68) der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

 

§.3 Selbstlosigkeit

(1)   Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)   Vereinsmittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3)   Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln erhalten.

(4)   Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

(5)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§.4 Mitgliedschaft

(1)   Mitglied kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Natürliche Personen, welche bereits Mitglieds des Vereins sind, sind berechtigt, folgende Personen mit deren Zustimmung -bei Minderjährigen mit Zustimmung aller gesetzlichen Vertreter- als sogenannte Familienmitglieder in den Verein mit eintreten zu lassen (Familienmitgliedschaft):
- Kinder, soweit sie das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- Ehegatten

(2)     Die Familienmitglieder zahlen keinen zusätzlichen Beitrag.
Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Minderjährige bedürfen für ihren Eintritt der Zustimmung der Erziehungsberechtigten.

(3)     Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod (bei einer juristischen Person durch Auflösung).

(4)     Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat zum letzten eines Kalendermonats. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund (schwere Verstöße gegen Ziele und Interessen des Vereins) mit und ohne Einhaltung einer Frist durch Beschluss des Vorstandes möglich.
Gegen den Beschluss des Vorstandes kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlusserklärung Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitgliedes.

(5)   Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Zur Festlegung der Beitragshöhe und Fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung erforderlich. Der Beitrag ist innerhalb des 1. Quartals zu entrichten. Die Mitglieder können dem Verein eine Ermächtigung zum SEPA – Lastschriftverfahren zum Einzug der Mitgliedsbeiträge erteilen. Der Beitrag wird dann zum Fälligkeitstermin eingezogen. Jedes Mitglied ist verpflichtet dem Verein unverzüglich Änderungen der Kontonummer, des Wechsels des Bankinstituts, der Anschrift sowie der E-Mail-Adresse mitzuteilen.

(6)   Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

(7)   Eine gewerbliche Nutzung des Vereinsinventars und der Vereinsräume zu Gunsten eines einzelnen Mitglieds ist nicht zulässig.

(8)   Die Ehrenmitgliedschaft kann bei besonderen Verdiensten um den Verein verliehen werden. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von der Zahlung des Beitrages befreit.

 

§.5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.

 

§.6 Die Mitgliederversammlung

(1)      Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern.

(2)      Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, die in der Satzung vorgesehene ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, solange die Mitglieder sich nicht an einem Ort versammeln dürfen und die Durchführung der Mitgliederversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation für den Verein oder die Vereinsmitglieder nicht zumutbar ist.

(3)      Der Vorstand kann beschließen, dass die Vereinsmitglieder an einer Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte auf dem Weg der elektronischen Kommunikation (Online-Mitgliederversammlung) ausüben. Dies wird in der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt. Um sicher zu stellen, dass nur Vereinsmitglieder an der virtuellen Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen, ist die Teilnahme nur mittels Zuteilung eines individuellen Logins möglich.
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die
1. Wahl des Vorstandes,
2. Entscheidung über die Berufung eines ausgeschlossenen Mitglieds,
3. Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung,
4. Entlastung des Vorstandes,
5. Wahl der Rechnungsprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sein dürfen,
6. Festsetzung der Jahresbeiträge und sonstigen Nutzungsgebühren,
7. Änderung der Satzung,
8. Mitgliedschaften an anderen Vereinigungen oder Gesellschaften (z.B. dem Verband Deutscher Amateurfotografen-Vereine (VDAV) oder einem anderen Dachverband),
9. Ausführung von An- und Verkäufen von Anlagegegenständen im Einzelwert von über EUR 1.000,--.

(4)      Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Stellvertreter mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung eingeladen.
Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dieses verlangen.
Die Einladung erfolgt durch den Vorstand per E-Mail an die zuletzt mitgeteilte und in der Mitgliederverwaltung hinterlegte E-Mail-Adresse des Mitglieds. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse hinterlegt haben, werden per Brief eingeladen. Für die Aktualität und Erreichbarkeit der Adresse ist das Mitglied selbst zuständig.
Jedes Mitglied kann bis zum 5. Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung schriftlich stellen.
Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen.
Jedes Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.

(5)      Der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter leiten die Versammlung.

(6)      Bei der Abstimmung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Mitglieder bis zum 16. Lebensjahr sind in den Mitgliederversammlungen weder stimm- noch wahlberechtigt. Sie sind berechtigt, als Mitglieder des Vereins an allen Versammlungen teilzunehmen.

(7)      Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3-Mehrheit der gültigen Stimmen. Wahlen werden geheim und mittels Stimmzettel durchgeführt. Wenn alle Anwesenden zustimmen, kann auch durch Handaufheben gewählt werden. Bei Vorstandswahlen ist der Bewerber gewählt, der die meisten abgegebenen gültigen Stimmen erhält.

(8)      Bei einer Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit der Mitglieder am Versammlungsort ist eine schriftliche Beschlussfassung möglich unter der Voraussetzung, dass alle Mitglieder beteiligt bzw. angeschrieben wurden. Bis zu dem vom Verein gesetzten Termin muss mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimme in Textform (Brief oder E-Mail) abgegeben haben. Zur Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bei gewöhnlichen Beschlüssen und 2/3-Mehrheit bei Satzungsänderungen nötig.

(9)      Mitglieder, die in der Versammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich oder mündlich vorliegt.

(10)   Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuss, bestehend aus drei Mitgliedern, zu bestellen, der die Aufgabe hat, die Wahlen durchzuführen und das Ergebnis bekanntzugeben.

(11)   Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist. Das Protokoll ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen und zur Abstimmung zu bringen.

 

§.7 Der Vorstand

(1)     Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassierer, dem Schriftführer, dem Pressewart, dem Archivar und bis zu 5 Beisitzern.
Der Vorstand wird auf zwei Kalenderjahre gewählt, jedoch bleiben die Vorstandsmitglieder so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig, z.B. durch Rücktritt oder Tod aus, übernimmt der verbleibende Vorstand die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

(2)     Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassierer und dem Schriftführer, wobei der erste Vorsitzende den Verein jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertritt.

(3)     Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden (Ausnahme: § 7 Abs.1 Satz 3 dieser Satzung).

(4)     Den Mitgliedern des Vorstandes obliegen diejenigen Aufgaben, die sich aus ihrer Funktion oder durch besondere Zuweisung ergeben.
Im Rahmen dieser Satzung obliegen insbesondere
a) dem Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit dem stellvertretenden Vorsitzenden:

1. die Führung des Vereins,
2. die Leitung der Versammlungen und Sitzungen,
3. die Information seiner Vorstandsmitglieder,
4. die Vorbereitung und organisatorische Leitung von Vereinsaufgaben im Sinne des § 2 Abs.1 dieser Satzung,
5. die Repräsentation des Vereins.

b) dem Kassierer:

1. die ordnungsgemäße Führung der Kassenbücher in Form einer Überschussrechnung der Einnahmen über die Ausgaben sowie des Bestandsverzeichnisses,
2. die Begleichung der genehmigten Ausgaben,
3. die ordentliche Signierung und Aufbewahrung der Belege,
4. die Abrechnung der Veranstaltungen mit Beauftragten,
5. die aktuelle Führung des Beitragsnachweises.

c) dem Schriftführer:

die Führung des Vereinsschriftwechsels und der Vereinsakten, sowie die Führung und sorgfältige Aufbewahrung der Versammlungs- und Sitzungsprotokolle.

(5)     Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters - mit 14-tägiger Ladungsfrist - zu einer Vorstandssitzung zusammen. Außerordentliche Vorstandssitzungen können auch kurzfristig anberaumt werden. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit der Erschienenen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des jeweiligen Sitzungsleiters. über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(6)     Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins und beschließt die zur Erfüllung der satzungsmäßigen Ziele zu treffenden Maßnahmen. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung zu erfolgen. Alle Ausgaben müssen vorher dem Grunde und der Höhe nach genehmigt sein. Ausgaben, die vorher nicht der Höhe nach festgestellt werden können, müssen mindestens dem Grunde nach genehmigt werden.

(7)     1. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.
2. Tatsächlich entstandene und nachgewiesene Aufwendungen werden erstattet.
3. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes können eine angemessene Vergütung erhalten. Die Entscheidung darüber trifft die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

 

§.8 Rechnungsprüfer

(1)     Die Rechnungsprüfer prüfen die Rechnungen des Vereins und berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung. Die Wahl der Rechnungsprüfer erfolgt gleichzeitig mit den Vorstandswahlen. Einmalige Wiederwahl der Rechnungsprüfer ist zulässig.

(2)     Damit diese Positionen nicht alle zwei Jahre vollkommen neu besetzt werden, ist anzustreben, dass alle zwei Jahre einer der zwei Rechnungsprüfer neu gewählt wird.

 

§.9 Datenschutz

(1)     Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt von seinen Mitgliedern die folgenden personenbezogenen Daten: Name; Vorname, Name des Familienmitglieds, Geburtsdatum, Anschrift, Kontaktdaten (Telefonnummer und E-Mail-Adresse), Bankverbindung sowie vereinsbezogene Daten (Eintritt).

(2)     Die Speicherung und Bearbeitung der Daten erfolgen zum Zwecke der Erfüllung der Pflichten im Rahmen der Mitgliedschaft.

(3)     Die Daten werden gelöscht, sobald diese für den beschriebenen Zweck nicht mehr benötigt werden.

 

§.10 Auflösung

(1)     Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung (§ 6 Abs. 6 dieser Satzung) aufgelöst werden. Die Mitglieder haben beim Ausscheiden oder Auflösung keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen. Bei Auflösung des Vereins und bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins
an die Gemeinde Hüttenberg.

(2)     Als Zweckvermögen im Sinne des § 61 der Abgabenordnung ist das gesamte Vereinsvermögen anzusehen, das satzungsmäßigen Zwecken dient.

(3)     Wird eine Satzungsbestimmung, die die Voraussetzungen der Steuervergünstigung betrifft, nachträglich geändert, ergänzt oder gestrichen, so hat der Verein diesen Beschluss unverzüglich dem zuständigen Finanzamt einzureichen.

 

§.11 Liquidatoren

Zum Liquidator wird der Vorstand im Sinne des §26 BGB im Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses berufen.

 

35625 Hüttenberg-Reiskirchen, den 03.08.2022

 

Der Verein Fotofreunde Reiskirchen in 35625 Hüttenberg - Reiskirchen ist heute unter Nr. 1407 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wetzlar eingetragen worden.

 

35573 WETZLAR, den 03.Juni 1994

 

DAS AMTSGERICHT