der Fotofreunde Reiskirchen e.V.
Alle personenbezogenen Bezeichnungen gelten immer für weibliche,
männliche und diverse Personen,
§.1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1)
Der Verein führt den Namen "Fotofreunde Reiskirchen e.V."
(2)
Der Verein hat seinen Sitz in Hüttenberg, Ortsteil Reiskirchen
(3)
Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht
(4)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§.2 Zweck des Vereins
(1)
Der Verein bezweckt die Förderung und Pflege der Amateurfotografie auf
allen Gebieten. Dazu können auch Arbeitsgemeinschaften gebildet werden,
in denen Schmalfilm, Videofilm, Dia- und Filmvertonung, die
Bildarchivierung und andere Spezialgebiete der Fotografie behandelt
werden.
(2)
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des III. Abschnittes (§§ 51 - 68) der Abgabenordnung in der
jeweils gültigen Fassung.
§.3 Selbstlosigkeit
(1)
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2)
Vereinsmittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden.
(3)
Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln erhalten.
(4)
Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(5)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§.4 Mitgliedschaft
(1)
Mitglied kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden,
die die Ziele des Vereins unterstützt. Natürliche Personen, welche
bereits Mitglieds des Vereins sind, sind berechtigt, folgende Personen
mit deren Zustimmung -bei Minderjährigen mit Zustimmung aller
gesetzlichen Vertreter- als sogenannte Familienmitglieder in den Verein
mit eintreten zu lassen (Familienmitgliedschaft):
(2)
Die Familienmitglieder zahlen keinen zusätzlichen Beitrag.
(3)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod (bei einer
juristischen Person durch Auflösung).
(4)
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat zum letzten eines
Kalendermonats. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund (schwere
Verstöße gegen Ziele und Interessen des Vereins) mit und ohne Einhaltung
einer Frist durch Beschluss des Vorstandes möglich.
(5)
Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Zur Festlegung der Beitragshöhe und Fälligkeit ist eine einfache
Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung
erforderlich. Der Beitrag ist innerhalb des 1. Quartals zu entrichten.
Die Mitglieder können dem Verein eine Ermächtigung zum SEPA –
Lastschriftverfahren zum Einzug der Mitgliedsbeiträge erteilen. Der
Beitrag wird dann zum Fälligkeitstermin eingezogen. Jedes Mitglied ist
verpflichtet dem Verein unverzüglich Änderungen der Kontonummer, des
Wechsels des Bankinstituts, der Anschrift sowie der E-Mail-Adresse
mitzuteilen.
(6)
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des
Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden,
nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate
verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die
Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
(7)
Eine gewerbliche Nutzung des Vereinsinventars und der Vereinsräume zu
Gunsten eines einzelnen Mitglieds ist nicht zulässig.
(8)
Die Ehrenmitgliedschaft kann bei besonderen Verdiensten um den Verein
verliehen werden. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen
Mitglieds. Sie sind von der Zahlung des Beitrages befreit.
§.5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
§.6 Die Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern.
(2)
Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung
statt. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, die in der Satzung
vorgesehene ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, solange die
Mitglieder sich nicht an einem Ort versammeln dürfen und die
Durchführung der Mitgliederversammlung im Wege der elektronischen
Kommunikation für den Verein oder die Vereinsmitglieder nicht zumutbar
ist.
(3)
Der Vorstand kann beschließen, dass die Vereinsmitglieder an einer
Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort
teilnehmen und ihre Mitgliederrechte auf dem Weg der elektronischen
Kommunikation (Online-Mitgliederversammlung) ausüben. Dies wird in der
Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt. Um sicher zu stellen,
dass nur Vereinsmitglieder an der virtuellen Mitgliederversammlung
teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen, ist die Teilnahme nur mittels
Zuteilung eines individuellen Logins möglich.
(4)
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder
seinem Stellvertreter mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der
Tagesordnung eingeladen.
(5)
Der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter leiten die
Versammlung.
(6)
Bei der Abstimmung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmenthaltungen
gelten als ungültige Stimmen. Mitglieder bis zum 16. Lebensjahr sind in
den Mitgliederversammlungen weder stimm- noch wahlberechtigt. Sie sind
berechtigt, als Mitglieder des Vereins an allen Versammlungen
teilzunehmen.
(7)
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit
der gültigen Stimmen gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen und
Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3-Mehrheit der gültigen Stimmen.
Wahlen werden geheim und mittels Stimmzettel durchgeführt. Wenn alle
Anwesenden zustimmen, kann auch durch Handaufheben gewählt werden. Bei
Vorstandswahlen ist der Bewerber gewählt, der die meisten abgegebenen
gültigen Stimmen erhält.
(8)
Bei einer Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit der Mitglieder am
Versammlungsort ist eine schriftliche Beschlussfassung möglich unter der
Voraussetzung, dass alle Mitglieder beteiligt bzw. angeschrieben wurden.
Bis zu dem vom Verein gesetzten Termin muss mindestens die Hälfte der
Mitglieder ihre Stimme in Textform (Brief oder E-Mail) abgegeben haben.
Zur Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen bei gewöhnlichen Beschlüssen und 2/3-Mehrheit bei
Satzungsänderungen nötig.
(9)
Mitglieder, die in der Versammlung nicht anwesend sind, können gewählt
werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich
oder mündlich vorliegt.
(10)
Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuss, bestehend aus drei Mitgliedern, zu
bestellen, der die Aufgabe hat, die Wahlen durchzuführen und das
Ergebnis bekanntzugeben.
(11)
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
anzufertigen, das vom Sitzungsleiter und von einem anderen
Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist. Das Protokoll ist in der nächsten
Mitgliederversammlung zu verlesen und zur Abstimmung zu bringen.
§.7 Der Vorstand
(1)
Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter,
dem Kassierer, dem Schriftführer, dem Pressewart, dem Archivar und bis
zu 5 Beisitzern.
(2)
Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem
ersten Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassierer und dem
Schriftführer, wobei der erste Vorsitzende den Verein jeweils gemeinsam
mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertritt.
(3)
Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt
werden (Ausnahme: § 7 Abs.1 Satz 3 dieser Satzung).
(4)
Den Mitgliedern des Vorstandes obliegen diejenigen Aufgaben, die sich
aus ihrer Funktion oder durch besondere Zuweisung ergeben.
1. die Führung des Vereins,
b) dem Kassierer:
1. die ordnungsgemäße Führung der Kassenbücher in Form einer
Überschussrechnung der Einnahmen über die Ausgaben sowie des
Bestandsverzeichnisses,
c) dem Schriftführer:
die Führung des Vereinsschriftwechsels und der Vereinsakten, sowie die
Führung und sorgfältige Aufbewahrung der Versammlungs- und
Sitzungsprotokolle.
(5)
Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden oder seines
Stellvertreters - mit 14-tägiger Ladungsfrist - zu einer
Vorstandssitzung zusammen. Außerordentliche Vorstandssitzungen können
auch kurzfristig anberaumt werden. Er ist beschlussfähig, wenn die
Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse des
Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit der Erschienenen gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des jeweiligen Sitzungsleiters.
über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen,
die vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(6)
Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins und beschließt die zur
Erfüllung der satzungsmäßigen Ziele zu treffenden Maßnahmen. Die
Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit
bei sparsamster Geschäftsführung zu erfolgen. Alle Ausgaben müssen
vorher dem Grunde und der Höhe nach genehmigt sein. Ausgaben, die vorher
nicht der Höhe nach festgestellt werden können, müssen mindestens dem
Grunde nach genehmigt werden.
(7)
1. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.
§.8 Rechnungsprüfer
(1)
Die Rechnungsprüfer prüfen die Rechnungen des Vereins und berichten der
Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung. Die Wahl der
Rechnungsprüfer erfolgt gleichzeitig mit den Vorstandswahlen. Einmalige
Wiederwahl der Rechnungsprüfer ist zulässig.
(2)
Damit diese Positionen nicht alle zwei Jahre vollkommen neu besetzt
werden, ist anzustreben, dass alle zwei Jahre einer der zwei
Rechnungsprüfer neu gewählt wird. §.9 Datenschutz
(1)
Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt von seinen Mitgliedern die
folgenden personenbezogenen Daten: Name; Vorname, Name des
Familienmitglieds, Geburtsdatum, Anschrift, Kontaktdaten (Telefonnummer
und E-Mail-Adresse), Bankverbindung sowie vereinsbezogene Daten
(Eintritt).
(2)
Die Speicherung und Bearbeitung der Daten erfolgen zum Zwecke der
Erfüllung der Pflichten im Rahmen der Mitgliedschaft.
(3)
Die Daten werden gelöscht, sobald diese für den beschriebenen Zweck
nicht mehr benötigt werden.
§.10 Auflösung
(1)
Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung (§ 6 Abs.
6 dieser Satzung) aufgelöst werden. Die Mitglieder haben beim
Ausscheiden oder Auflösung keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Bei Auflösung des Vereins und bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke,
fällt das Vermögen des Vereins
(2)
Als Zweckvermögen im Sinne des § 61 der Abgabenordnung ist das gesamte
Vereinsvermögen anzusehen, das satzungsmäßigen Zwecken dient.
(3)
Wird eine Satzungsbestimmung, die die Voraussetzungen der
Steuervergünstigung betrifft, nachträglich geändert, ergänzt oder
gestrichen, so hat der Verein diesen Beschluss unverzüglich dem
zuständigen Finanzamt einzureichen.
§.11 Liquidatoren
Zum Liquidator wird der Vorstand im Sinne des §26 BGB im Zeitpunkt des
Auflösungsbeschlusses berufen.
35625 Hüttenberg-Reiskirchen, den 03.08.2022
Der Verein Fotofreunde Reiskirchen in 35625 Hüttenberg - Reiskirchen ist
heute unter Nr. 1407 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wetzlar
eingetragen worden.
35573 WETZLAR, den 03.Juni 1994
DAS AMTSGERICHT |